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S A T Z U N G
DES
SCHÜTZENVEREINS
HUBERTUS E.V.
SAARWELLINGEN

Neufassung vom 26.03.2011

Neufassung der Satzung (Download als PDF)
des Schützenvereins Hubertus e.V. Saarwellingen

Zur besseren Lesbarkeit dieser Satzung ist durchgängig die männliche Sprachform gewählt.



§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schützenverein Hubertus e.V. Saarwellingen.
Der Sitz des Vereins ist Saarwellingen. Er ist beim Amtsgericht Lebach in das Vereinsregister unter
Nr. 3096 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch.
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs-, und Kursbetriebes
für den Schießsport;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligungen an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – Maßnahmen;
f) Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Trainern;
g) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Geräte.


§ 3
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch .
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Eine Entschädigung für die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder
wird in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann
der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4
Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland, des Deutschen
Schützenbundes und des Schützenverbandes Saar, deren Satzung und Entscheidungen
er verbindlich anerkennt.


§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den
gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich, mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen, welche
unseren Sportbetrieb regeln, in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung zu beantragen.


§ 6
Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus.
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Sportbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch
ihren Jahresbeitrag im Vordergrund; sie brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Arbeitspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu
und Sie genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder.
Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein ( Kündigung );
- durch Ausschluss aus dem Verein ( § 8 );
- durch Tod.
2) Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
vier Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Alle Zugangsschlüssel sind zurückzugeben; ansonsten werden die Schließzylinder gewechselt und
die entstehenden Kosten dem Ausgetretenen angelastet.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8
Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung zuzuleiten. Das betroffene
Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten.
Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 9
Beiträge, Gebühren, Bankeinzug

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, pro Kalenderjahr eine Arbeitsleistung zur Erhaltung der
Sportanlagen zu erbringen. Die zu erbringenden Arbeitsstunden und der Verrechnungssatz für
nicht erbrachte Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch
entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Fällige Forderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die
entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder – pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


§ 10
Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein
persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang
ausgeübt werden.


§ 11
Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu
beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane
Folge zu leisten
2) Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann,
kann auch nachfolgende Vereinsstrafe nach sich ziehen:
Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
Stellung zu nehmen.
5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es finden § 8 Absätze 7-9 Anwendung.


§ 12
Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung


§ 13
Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend der
gesetzlichen Befähigung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung
des Vereinszweckes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.


§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Genehmigung des Haushaltplans;
7. Beschlüsse über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
9 Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.


§ 15
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.


§ 16
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- Schriftführer
- Sportwart
- Gerätewart
- Referent für Kurzwaffen
- Referent für Langwaffen
- Referent für Druckluftwaffen
- Referent Schwarzpulverschießen
- Referent Bogen
2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
4) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können
gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende
anwesend sind.
7) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger wählen.
9) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht
geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.


§ 17
Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstandes.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§ 18
Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind.


§ 19
Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
e) Das Mitglied erklärt sich hiermit einverstanden, dass Fotos und Namen zur Präsentation
des Vereins, Information und Mitgliederwerbung auf der Homepage des Schützenvereins
Hubertus Saarwellingen und anderen Medien veröffentlicht werden dürfen. Dieses
Einverständnis kann jederzeit schriftlich beim Vorstand widerrufen werden.
3) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genanten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 20
Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Saarwellingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 21
Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2011 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.


Saarwellingen, den 26.03.2011
1.Vorsitzender
Albert Arend

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 10. April 2013 um 14:31 Uhr
 

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